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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

1.1

1.2

1.3

 

 

 

 

 


2.

 

2.1

2.2

2.3

 

 

 

 

 
3.

 
4.

 

4.1

4.2

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4.4

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5.

 
5.1

5.2

5.3

 

 
6.

7.

7.1

7.2

7.3

7.4

8.

8.1

8.2

8.3

8.4

8.5

8.6

8.7

8.8

9.

9.1

9.2

9.3

9.4

9.5

9.6

9.7

9.8

10.

10.1

10.2

10.3

10.4

10.5

Geltung

Für die gesamte Geschäftsbeziehung bezüglich Lieferungen und Leistungen, gelten die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. 

Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Vertragsbestandteile sind

  • Kauf-/Liefervertrag

  • die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Angebot und Auftragsbestätigung

  • Leistungsverzeichnis gemäß Angebot

  • diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

  • die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches wobei die erstgenannten den nachgenannten jeweils vorgehen.

 

Verkaufsbedingungen

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Die im Angebot ausgewiesenen Einheitspreise basieren auf der Kalkulation der gesamten angebotenen Leistung. Der Auf-traggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Mengen-/Ausführungsänderungen vor Vertrags-abschluss, insbesondere bei Reduzierung/Wegfall einzelner oder mehrerer Leistungen des Angebots, sich Änderungen der Einheitspreise sowohl für die reduzierten Leistungen als auch für anderen angebotenen Leistungen ergeben können.

Alle Abmachungen über Preise und Vertragsdetails gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung. Mündliche Abreden sind unwirksam.

 

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses genutzt werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.

 

Lieferbedingungen

 

Die Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. 

 

Liefertermine/Fristen

Die angegebenen Lieferfristen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber abgesprochen. Die Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich.

Die Liefertermine sind weiter abhängig davon, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis hinsichtlich vereinbarter Zahlungen, Zahlungssicherheiten sowie sonstiger Verpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere voraus, dass die Detailfestlegung des Auftrages durch den Auftraggeber fristgerecht erfolgt, hierzu insbesondere

  • sämtliche Detailpläne rechtzeitig freigegeben sind;

  • Holzmuster rechtzeitig geklärt sind;

  • das Detailaufmaß rechtzeitig genommen werden kann (fertiggeputzte Wände, Fußbödenhöhe bzw. Meterriss stehen verbindlich fest);

  • durch den Auftraggeber sämtliche Zukaufteile wie Leuchten, Betten, Stühle, Couchen, Teppich etc. rechtzeitig festgelegt werden oder bei Bereitstellung derselben durch den Auftraggeber rechtzeitig geliefert werden; 

 

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, dass die Räume den klimatischen Bedingungen gemäß DIN 18.181 entsprechen, d. h. der Bau beheizbar ist und vor Feuchtigkeit geschützt ist.

 

Im Falle einer Übernahme einer Montageverpflichtung durch unser Unternehmen ist eben-falls Voraussetzung, dass die Baustelle bzw. Montagestelle zum vereinbarten Termin für die ordentliche Ausführung der gesamten Montage frei zugänglich ist, die alleinige Benützung des Lifts durch die Montagemannschaft gewährleistet ist und keine anderen Gewerke, die unsere Arbeit behindern, in den Räumlichkeiten ausgeführt werden.

 

Vereinbarte Liefertermine verschieben sich bei Behinderungen oder Verzögerungen im Bau-fortschritt oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers zumindest um den Zeitraum, während diesem die Behinderung bzw. Verzögerung vor-handen ist, gegebenenfalls zzgl. der Zeiten für notwendige An- und Abrüstung der Baustelle.

 

Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche und alle Fälle höherer Gewalt entbinden, sofern diese nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Bestehens und sofern Sie direkten Bezug auf das Vertragsverhältnis haben, uns von unserer Lieferverpflichtung. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu unterrichten.

 

Sofern die in Ziffer 4.6. genannten Umstände nicht nur zur vorübergehenden Leistungsstörung führen, sondern uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Leistung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn ein Ende des von uns nicht zu vertretenen Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

 

Abnahme

 

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

Nimmt der Auftraggeber unsere Leistung trotz deren Abnahmefähigkeit nicht ab, so steht dies der Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obgleich er hierzu verpflichtet ist. 

 

Wird die Leistung nach Fertigstellung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt geliefert und abgenommen, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ferner sind uns in diesem Fall entstehende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen.

 

Preise

Bei den vertraglich vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise, sofern nicht aus-drücklich schriftlich etwas vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet zusätzlich die im Zeitpunkt des Entstehens der gesetzlichen Steuerschuld geltende Umsatzsteuer zu entrichten.

 

Zahlungsbedingungen

 

Sofern Rabatte und/oder Skonti vereinbart sind, ist der Auftraggeber zum Abzug nur berechtigt, wenn sämtliche Rechnungen vollständig bezahlt sind, es sei denn dem Auftraggeber steht ein Recht zum Zurückbehalt der Zahlung zu.

Wir sind für den Fall, dass es sich bei unseren Leistungen um eine Werkleistung handelt, berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

 

Wir sind berechtigt unsere Leistung zu verweigern, wenn Maßnahmen der Einzelzwangs-vollstreckung gegen den Auftraggeber erfolgen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens gestellt wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn uns ausreichend Sicherheit für die Zahlung des Auftraggebers gegeben ist.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsbedingung 50% als Anzahlung bei Auftragserteilung gegen die Stellung einer Anzahlungsbürgschaft, 40% bei Montagebeginn 10% nach Abnahme.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung berechtigt, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstandwertes bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

 

Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder die nach 8.7 in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor; wir werden hiervon nicht Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt und nicht in Verzug gerät.

 

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

 

Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

 

Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir zur Rückübertragung des Eigentums oder Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt. Dies gilt, insbesondere wenn und soweit wir von unserem Recht auf Stellung einer Bankgarantie/Bürgschaft Gebrauch gemacht haben und wir vom Auftraggeber eine solche erhalten haben. Ist die gesamte Forderung über Bankgarantie/Bürgschaft abgesichert, entfällt das Recht auf Eigentumsvorbehalt.

 

Gewährleistung

Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind.

Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Angaben zur Haltbarkeit oder Beschaffenheit unserer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 I BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

 

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen - von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN Normen erfüllen. Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

 

Offensichtliche Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist die Absendung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist.

 

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gelten für Lieferungen die Bestimmungen der §§ 377 ff HGB.

 

Kann der Auftraggeber nach diesen Bestimmungen die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er Zahlung hinsichtlich Anzahlungs-, Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnung in Höhe der 2-fachen für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass im Einzelfall ein höherer Einbehalt gerechtfertigt ist.

 

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, verjährt der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns, in einem Jahr. 

 

Sonstiges

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland - unter Ausschluss des Wiener UN - Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) - Anwendung.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, dessen Eingehung oder Beendigung, oder sämtlichen Ansprüchen, die mit dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Gerichtsstand ist auch gegeben, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind ferner berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Es gilt ausschließlich das Prozessrecht der Republik Österreich. Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dessen Durchführung, Beendigung etc. werden von den ordentlichen Gerichten der Republik Österreich unter Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit entschieden.

 

Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe in deutscher Sprache.

 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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